Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 4

Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei,
zuerst: Vielen herzlichen Dank an alle, die es uns möglich machen,
trotz der ganzen Einschränkungen weiterhin so gut arbeiten zu können.

Wesentlich Entwicklungen seit unseren letzten Eilnachrichten vom 29. März.


1) Steuerstundungen, Herabsetzungen der Vorauszahlungen

Bei allen bisher eingegangenen Steuer- und Stundungsbescheiden wurde unseren Anträgen entsprochen und entsprechende Erstattungen vorgenommen.

Dies gilt auch für die Anträge auf Herabsetzung der UStVA 1/11 auf null Euro. In einigen Fällen erfolgten auch hier bereits die Erstattungen.

2) Steuerfreie Zuschläge bis 1.500 €

Zuschläge müssen, die wie der Name schon sagt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Zuschläge aufgrund von besonderen Leistungen während der Corona Krise bleiben in Höhe bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden.

Dies gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Branche in der sie beschäftigt sind. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie hiervon Gebrauch machen möchten.

3) Verbesserungen bei der Mehrarbeit von Minijobbern

Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse durften Minijobber bisher 3 Mal im Kalenderjahr mehr als 450 € pro Monat verdienen. Dies ist nun für die Zeit vom 1. März bis zum 31.Oktober auf 5 Mal erhöht worden.

Die Zeitgrenzen für die kurzfristig Beschäftigten wurden von bisher 3 Monaten und 70 Arbeitstagen auf 5 Monate und 115 Arbeitstage erhöht.

Dies bedeutet erhebliche Entlastungen bei den Arbeitseinteilungen und den Zeiterfassungen.
Bei Minijobbern können bereits bisher steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen zusätzlich zum maximalen Arbeitslohn von 450 € bezahlt werden. Dies müsste also auch für die unter 2) genannten 1.500 € gelten. Dazu konnte ich bisher keine negative Aussage finden, aber auch keine, die dies ausdrücklich bestätigt.

4) Zuschüsse für Unternehmen bis 250 Mitarbeiter

Die Zuschüsse werden und wurden nach unseren Erkenntnissen zügig bearbeitet. Manche kleine Nachfragen blieben leider nicht aus. In einigen Fällen wurden die Zuschüsse bereits ausbezahlt.
Bei Bedarf helfen wir Ihnen gerne weiter..

5) Kredithilfen

Die Bundesregierung hat auf die Probleme bei der Kreditvergabe wie folgt reagiert:

„Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.“
(Homepage des Bundesfinanzministeriums)

Bitte kalkulieren sie auch hier aufgrund der starken Belastungen bei den meisten Banken eine Bearbeitungsdauer von einigen Wochen ein.

Wir wünschen Ihnen Gesundheit und Frohe Ostern

Beste Grüße
Bernhard Brugger und das gesamte Team