Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 7

Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei:
der Hype rund um das Corona Virus geht mit weitreichenden Folgen weiter. Bisher sind wir ohne einschlägige Erkrankungen gut in den Herbst gekommen. Dies wünsche wir Ihnen auch für die nächsten Monate.

Die wirtschaftlichen Folgen sind nach wie vor gravierend. Neben Branchen, die einen enormen Zuwachs verzeichnen, wie zum Beispiel die gesamte Lieferkette rund um die (Elektro-) Fahrräder, gibt es solche, die erhebliche Umsatzrückgänge oder gar keinen Umsatz mehr haben, wie in der Veranstalterbranche. Aktuell sind aus unserer Sicht folgende Punkte von Bedeutung.

1) Überbrückungshilfe I

Sämtliche von uns gestellten Anträge wurden letztlich erfolgreich bearbeitet und die Gelder ausbezahlt. Das Portal hierfür ist mittlerweile geschlossen. Es steht noch nicht fest, wann die tatsächlichen Zahlen zu übermitteln sind.

2) Überbrückungshilfe II

Es soll für die Zeiträume September bis Dezember 2020 eine neue Überbrückungshilfe mit erleichtertem Zugang geben. Die Antragsstellung ist nach derzeitigem Stand frühestens nächste Woche möglich.

-Voraussetzung 1: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

-Voraussetzung 2: oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Wer diese Hürden überspringt kann mit einem höheren Kostenersatz rechnen als bei der Überbrückungshilfe I. Baden-Württemberg zahlt als eines der wenigen Bundesländer einen Unternehmerlohn von maximal 1.180 € pro Monat.

Gerne stellen wir die Anträge für Sie.

3) Kurzarbeitergeld

Es gibt keine weiteren Änderungen zu unseren Ausführungen vom 26.5.2020. Die offiziellen Aussagen lauten, dass das Kurzarbeitergeld und die Hinzuzahlungen hierzu steuerfrei sind. Irgendwann kommt dann der Zusatz, dass es aber dem Progressionsvorbehalt unterliegt, was kaum jemand versteht.

Richtig ist, das Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig, allerdings nicht mit dem allgemeinen Steuersatz, sondern nach einem besonderen System, das sich Progressionsvorbehalt nennt. Erfahrungsgemäß beträgt die Steuer hieraus etwa 10-15% des erhaltenen Kurzarbeitergeldes. Aus diesem Grund ist auch im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Soweit wir Ihre Gehälter abrechnen, vermerken wir dies ausdrücklich auf den Gehaltsabrechnungen. Wenn Sie Ihre Gehälter selbst rechnen, empfehlen wir dies ebenfalls zu tun.

4) Steuerfreie Zuschläge bis 1.500 €

Zuschläge müssen, die wie der Name schon sagt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Zuschläge aufgrund von besonderen Leistungen

während der Corona Krise bleiben in Höhe bis zu 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Bitte beachten sie, dass die Auszahlung bis zum 31.12.2020 erfolgt sein muss. Eine Verlängerung ist nicht im Gespräch.

5) Homeoffice

Sämtliche Kosten für Arbeitsmittel, die überwiegend für die Arbeit von zu Hause aus benötigt werden, sind steuerlich abzugsfähig bzw. können vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt werden. Wesentlich schwieriger ist es die Kriterien für ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer zu erfüllen. Deshalb gibt es von politischer Seite den Vorschlag pauschal 5 € je häuslichem Arbeitstag, maximal 600 € absetzen zu können. Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass damit weniger Tage für die Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte anfallen. Wer diese seinen Arbeitnehmern bezahlt, muss die Tage entsprechend kürzen, entsprechendes gilt für Angaben in der Einkommensteuererklärung.

Je nach Sachverhalt bleibt dann netto weniger übrig. Allerdings werden auch entsprechende Kfz Kosten gespart.

Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zu Verfügung.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und wirtschaftlichen Erfolg.

Beste Grüße
Bernhard Brugger und das gesamte Team