Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 6
Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei,
Am 3. Juni hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung sein Konjunktur- und
Krisenbewältigungspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro beschlossen.
Es umfasst 57 Punkte und es lohnt sich die 15 Seiten zu lesen. Hier der Link auf
die Seite des Bundesfinanzministeriums:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=9
Ich möchte hier nur einige wichtige und vor allem zeitnah zu bearbeitende Punkte
herausgreifen.
A) Programm für Überbrückungshilfen ( 13. Programmpunkt)
„Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und
Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind
und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 %
fortdauern. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die
Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen. Erstattet werden bis zu 50 %
der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber
Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 %
der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag
beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten
soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten
15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte
Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen
sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und
die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht
ausgeschöpftem bestehenden Programm}“
Alle Mandanten für die wir die Fibu erstellen und die möglicherweise solch
massiven Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, bitten wir um baldmögliche
Einreichung Ihrer Belege für diese Monate. Für alle anderen, die Ihre
Buchführung selber erstellen, die Einreichung Ihrer Fibu Auswertungen. Kürzlich
hat der Bundeswirtschaftsminister ein Beratungsprogramm aufgelegt, das nach
schneller Überzeichnung komplett gestoppt wurde. Es ist deshalb auf jeden Fall
ratsam sehr schnell zu handeln. Entsprechende Bestätigungen stellen wir, wenn
der Sachverhalt erfüllt ist, gerne aus. Ebenso helfen wir Ihnen bei der
Ausfüllung der Anträge, sobald diese verfügbar sind.
Bitte beachten Sie je nach Unternehmen und privatem Engagement auch die
Hilfsprogramme unter Punkte 15 Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen
und 16 Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona Pandemie im
Kulturbereich
B) Senkung der Mehrwertsteuersätze (1. Programmpunkt)
„ Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020
bis zum 31.12.2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5%
gesenkt. {Finanzbedarf: 20 Mrd. Euro}“
Ob diese Maßnahme geeignet ist mitzuhelfen „die Wirtschaftskraft Deutschlands zu
entfesseln“ wird sich zeigen. Sie überschüttet jedenfalls alle, die mit dieser
Umstellung zu tun haben, für die nächsten Wochen mit Arbeit.
Eine für ein halbes Jahr begrenzte Umstellung der Mehrwertsteuersätze und das
noch mitten in der Woche ist sicher eine Herkulesaufgabe. Legt man die
Rechtsauffassung bei bisherigen Umstellungen der Mehrwertsteuersätze zugrunde,
dann geht die Finanzverwaltung immer vom Zeitpunkt der Leistungs- und nicht der
Rechnungserstellung aus.
Es wird sicher noch eine Flut von Fragen geben. Auf jeden Fall sollten Sie
veranlassen:
- dass Ihre elektronischen Kassen die neuen Steuersätze ab 1. Juli zuordnen und
ausdrucken können,
- dass Ihr Rechnungsschreibungsprogramm entsprechend umgestellt und je nach
Situation variabel ist, so dass ab 1. Juli sowohl Rechnungen mit den alten als
auch den neuen Steuersätzen geschrieben werden können.
Wir hoffen, dass die DATEV möglichst bald entsprechende Umsatz- und
Vorsteuerkonten sowie geeignete Steuerschlüssel bekannt gibt.
Wenn irgend möglich, helfen wir Ihnen gerne.
C) Einführung der degressiven Abschreibung (6. Programmpunkt)
Für alle, die gut durch die Krise gekommen sind oder noch kommen und die
nennenswerte Investitionen benötigen, besteht hier für die Jahre 2020 und 2021
die folgende Möglichkeit:
„Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für
Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und
maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. {Finanzwirkung: Vorzieheffekt rd.
6 Mrd. Euro, davon 3 Mrd. Euro für den Bund}“
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zu Verfügung.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und wirtschaftlichen Erfolg.
Beste Grüße Bernhard Brugger und das gesamte Team.