Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 9

Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei

Diesmal das Beste zuerst:

1) Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

die Finanzverwaltung führt sogenannte Abschreibungstabellen. In Ihnen wird festgelegt, welche Wirtschaftsgüter auf welche Laufzeit abzuschreiben sind. Somit ergeben sich hieraus enorme Folgen für Ihren steuerlichen Gewinn und damit Ihre steuerliche Belastung.

Der Finanzverwaltung ist nun in diesem Winter, wie sie selbst schreibt nach 20 Jahren, aufgefallen, dass der technische Fortschritt in diesem Bereich immer rascher vor sich geht und dies Auswirkungen auf die Nutzungsdauer von Hard- und Software haben könnte.

Bei allen Wirtschaftsgütern, die zu diesem Bereich zählen, wird die Nutzungsdauer einheitlich auf ein Jahr verkürzt. Diese Regel gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Wer aus der Zeit davor noch Abschreibungsvolumen hat, kann dies im Jahr 2021 vollständig aufbrauchen. Das ist für alle Unternehmen, denen es trotz oder wegen der Corona Krise gut geht eine sehr erfreuliche Neuigkeit. Sie bewirkt zudem eine deutliche Vereinfachung.

Das bedeutsame Schreiben können Sie hier ansehen oder downloaden.

2) Überbrückungshilfe III

Sie gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021, in speziellen Fällen bereits ab November 2020. Für alle Unternehmen, die erheblich unter der Corona Krise leiden, wurden hier die Zugangsvoraussetzungen gegenüber den Überbrückungshilfen 1 und 2 deutlich gesenkt. Für jeden Monat, den sie im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2019 weniger als 30% Umsatz haben, erfolgt die Zugangsberechtigung. Bei den Kosten werden neu zusätzlich Abschreibungen aufs Warenlager, Aufwendungen für Digitalisierung und für Corona Schutzmaßnahmen in erheblichem Umfang ersetzt.

Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe 3 in einem oder mehreren Monaten für Sie zutreffen könnten. Die Antragsfrist endet nach dem derzeitigen Stand am 31.8.2021. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

3) Digitaler Rechnungsversand

Während Rechnungen über Millionenbeträge im industriellen Bereich seit jeher ohne Unterschrift gültig sind, mussten Steuerberater bis vor Kurzem jede Rechnung und sei der Betrag noch so klein, persönlich unterschreiben, sonst war sie nicht rechtsgültig.

Mittlerweile dürfen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, auch Rechnungen ohne Unterschrift digital ausstellen. Es gibt dazu ein stabiles Verfahren bei der DATEV. Wir möchten in den nächsten Wochen bei allen unseren Unternehmermandanten diese Umstellung vornehmen, es sei denn Sie widersprechen innerhalb von 14 Tagen. Sofern Sie das Programm DATEV Unternehmen Online nutzen, wird unsere Rechnung direkt dort eingespielt. Sie erhalten eine Nachricht über den Rechnungseingang. Das vereinfacht für alle Beteiligten den Ablauf.

Wir wünschen Ihnen einen schönen und gesunden Frühlingsanfang.

Beste Grüße
Bernhard Brugger und das gesamte Team