Steuertipp für Überschussrechner zum Jahresende
Für alle, die Ihre Gewinne aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb nicht
mittels einer Bilanz, sondern einer Überschußrechnung ermitteln, gibt es zum
Jahresende folgende Gestaltungsmöglichkeiten, die ich Ihnen kurz erklären
möchte.
Grundsätzlich sind die Einnahmen und Ausgaben in dem Kalenderjahr
anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Davon gibt es nach § 11 EStG zwei
wichtige Ausnahmen und somit Gestaltungsmöglichkeiten.
Wenn Sie im aktuellen Jahr Ihren Gewinn vermindern möchten,
sollten Sie darauf achten, dass Ihnen mögliche regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen (das gilt bereits ab zwei Vorgängen) nach dem 10.1.2018
zufließen, d.h. auf Ihrem Konto eingehen. Das ist die sogenannte 10 Tage-Regel.
Nicht das Rechnungsdatum Ihrer Ausgangsrechnung ist hier entscheidend, sondern
der Eingang auf Ihrem Konto.
Wenn Sie regelmäßig wiederkehrende Ausgaben des Folgejahres vorziehen
möchten, müssen diese vor dem 21.12.2017 von Ihrem Konto abgeflossen sein. Dann
gelten diese Ausgaben als im Jahr 2017 bezahlt, also
z.B. die Januar-Miete für 2018.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen und beraten Sie zu diesen Themen.
Bernhard Brugger
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer