Falle im Umsatzsteuerrecht

Aus aktuellem Anlass möchte ich Sie noch einmal auf eine bedeutsame Falle im Umsatzsteuerrecht hinweisen

  • Wir haben Ihnen im Oktober 2015 folgendes mitgeteilt …

"Wenn Sie eine Immobilie erstellen, die Sie sowohl selbst nutzen als auch teilweise umsatzsteuerpflichtig vermieten, sei es als Ferienwohnung oder an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, müssen Sie die genaue Nutzung bis zum 31.5. des Folgejahres dem Finanzamt mitgeteilt haben. Anderenfalls entfällt der anteilige Vorsteuerabzug komplett !!"

Da es in aller Regel um höhere Vorsteuerbeträge geht, ist hier besondere Vorsicht geboten.

Diesen ursprünglich nur für Immobilien geltenden Sachverhalt wendet das Finanzamt nun sehr weitgehend auch auf andere Vorgänge an, wie zum Beispiel für Fotovoltaik Anlagen, die auch Strom zum privaten Verbrauch produziert.

Das heißt…

  • Immer dann, wenn Sie in einem Bereich tätig werden, in dem es zu umsatzsteuerlichen Vorgängen kommen kann, müssen Sie bis spätestens 31. Mai des Folgejahres erklären, ob Sie den Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen wollen.

Dies ist eine Ausschlussfrist und wird vom Finanzamt konsequent auch als solche behandelt.

Bei der rechtzeitigen Abfassung des Schreibens stehen wir Ihnen gerne hilfreich zur Seite.

Gerne beantworten wir Ihre Fragen und beraten Sie zu diesen Themen.

Bernhard Brugger
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer