Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche
Belastungen ausgeschlossen. Ausnahme: wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne
die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine
lebensnotwendigen
Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.
Mit Urteil vom 18.5.2017 (VI-R-9/16) hat der BFH geurteilt, dass diese
Ausnahmeregelungen nie bei einem Scheidungsverfahren vorliegen würden und somit
die Scheidungskosten vom steuerlichen Abzug als außergewöhnliche
Belastungen ab 2013 ausgeschlossen.
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Bernhard Brugger
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer