Scheidungskosten sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Ausnahme: wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.

Mit Urteil vom 18.5.2017 (VI-R-9/16) hat der BFH geurteilt, dass diese Ausnahmeregelungen nie bei einem Scheidungsverfahren vorliegen würden und somit die Scheidungskosten vom steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen ab 2013 ausgeschlossen.

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Bernhard Brugger
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer