Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag von 20.000 € gilt auch für die Kinder bei der Pflege ihrer Eltern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.5.2017 (II-R-37/15) klargestellt, dass der in § 13 (1) Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz gewährte Pflegefreibetrag auch gilt, wenn Kinder Ihre pflegebedürftigen Eltern gepflegt haben.
Der Freibetrag kann bis zu 20.000 € betragen und kann durch Vergleichssätze von
entsprechenden Berufsträgern ermittelt werden. Bei nachweislich langjähriger
Pflege kann er auch ohne Einzelnachweis gewährt werden. Auf jeden Fall ist es
sinnvoll geeignete
Belege und Unterlagen hierzu zu sammeln. Es ist nicht erforderlich, dass der
Erblasser im Sinne des Sozialgesetzbuches pflegebedürftig ist und einer
Pflegestufe zugeordnet werden muss.
Die Finanzverwaltung ist bisher in der ihr eigenen Logik davon
ausgegangen, dass die Kinder gemäß § 1618 a BGB sowieso per Gesetz zur
persönlichen Pflege ihrer Eltern verpflichtet seien und diesen Freibetrag
deshalb nicht in Anspruch nehmen dürften. Der BFH hat nun erfreulicherweise
klargestellt, dass es für diese Rechtsauffassung keine gesetzliche Grundlage
gibt.